IV,20,14
Auf die Obrigkeit folgen in der bürgerlichen Regierung die Gesetze, die kräftigsten Sehnen der Gemeinwesen oder auch, wie sie nach dem Vorgang des Platon von Cicero genannt werden, die Seelen, ohne welche die Obrigkeit nicht bestehen kann, wie die Gesetze auf der anderen Seite auch selbst ohne die Obrigkeit keine Kraft haben. Deshalb konnte nichts mehr der Wahrheit entsprechen, als wenn man gesagt hat, das Gesetz sei eine stumme Obrigkeit und die Obrigkeit ein lebendiges Gesetz (Cicero).
Wenn ich es aber auf mich genommen habe, darüber zu sprechen, nach welchen Gesetzen ein christliches Regiment einzurichten sei, so besteht doch kein Anlaß, daß hier jemand eine lange Erörterung über die beste Art von Gesetzen erwartet; denn eine solche würde kein Ende finden und weder in den hier verhandelten Gedankenkreis noch an diesen Ort gehören. Ich will nur mit wenigen Worten und gleichsam im Vorbeigehen angeben, welche Gesetze ein christliches Regiment in Frömmigkeit vor Gott gebrauchen und nach welchen es unter den Menschen recht verwaltet werden kann.
Auch diesen Punkt hätte ich lieber voll und ganz mit Stillschweigen übergangen, wenn ich nicht bemerkte, daß hier viele Leute in gefährlicher Weise abirren. Es gibt
nämlich solche, die behaupten, ein Gemeinwesen, das unter Außerachtlassung der bürgerlichen Ordnungen des Mose nach den allgemeinen Gesetzen der Völker regiert wird, sei nicht recht eingerichtet. Wie gefährlich und aufrührerisch diese Meinung ist, mögen andere untersuchen; mir wird es genug sein, wenn ich nachgewiesen habe, daß sie falsch und sinnlos ist.
Wir müssen dabei aber jene gewohnte Einteilung ins Auge fassen, die das gesamte Gesetz Gottes, wie es Mose verkündigt hat, in „sittliche Weisungen“ (mores), „Zeremonien“ und „Rechtssatzungen“ teilt. Hier müssen wir nun die einzelnen Stücke untersuchen, um festzustellen, was von ihnen auch uns angeht und was weniger.
Indessen darf sich hier niemand von dem Anstoß stutzig machen lassen, daß doch auch Rechtssatzungen und Zeremonien zu den „Sitten“ gehören. Denn die Alten, die diese Einteilung überliefert haben, wußten auch durchaus, daß jene beiden letzteren Stücke (Zeremonien, Rechtssatzungen) mit den „Sitten“ zu tun haben; aber weil man sie doch ohne Beeinträchtigung der Sitten abändern oder abschaffen konnte, so behaupteten die Alten, sie seien nicht „sittlich“. Als „sittlich“ bezeichneten sie vielmehr jenes erste Stück besonders, weil ohne dies die wahre Heiligkeit der Sitten und eine unveränderliche Richtschnur zu rechtem Lebenswandel nicht bestehen kann.
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Das sittliche Gesetz also – um damit zunächst den Anfang zu machen – besteht aus zwei Hauptstücken: das eine gebietet einfach, Gott in reinem Glauben und reiner Frömmigkeit zu verehren, das andere, die Menschen in aufrichtiger Liebe zu umfangen. Dieses sittliche Gesetz ist die wahre und ewige Richtschnur der Gerechtigkeit, die den Menschen aller Völker und aller Zeiten vorgeschrieben ist, wenn sie ihr Leben nach Gottes Willen gestalten wollen. Denn das ist sein ewiger, unwandelbarer Wille, daß er selbst von uns allen verehrt werde, und daß wir uns andererseits untereinander gegenseitig lieben.
Das Zeremonialgesetz war eine unterweisende Erziehung der Juden, die nach des Herrn Wohlgefallen dazu diente, den gleichsam kindlichen Stand dieses Volkes zu üben, bis jene Zeit der Fülle käme (Gal. 4,4), zu der er der Erde seine Weisheit völlig offenbaren und die Wahrheit jener Dinge ans Licht bringen wollte, die damals noch mit Bildern schattenhaft umrissen waren.
Das Gesetz im Sinne der Rechtssatzungen war ihnen als bürgerliche Ordnung gegeben; es überlieferte ihnen bestimmte Regeln für Billigkeit und Gerechtigkeit, nach denen sie unschuldig und friedlich miteinander umgehen sollten.
Nun gehörte jene Übung unter den Zeremonien zwar im eigentlichen Sinne zur Lehre der Frömmigkeit, weil sie ja die Kirche der Juden bei der Verehrung Gottes und der Religion erhielt; trotzdem aber konnte sie von der Frömmigkeit selbst unterschieden werden. Ganz ebenso verhielt es sich mit der hier vorliegenden Form der Rechtssatzungen, diese hatte freilich keinen anderen Zweck, als daß eben jene Liebe, die in Gottes ewigem Gesetz geboten wird, auf die bestmögliche Weise gewahrt würde, aber trotzdem hatte sie etwas, das von dem Gebot der Liebe selbst verschieden war. Wie also die Zeremonien abgeschafft werden konnten, ohne daß dadurch die Frömmigkeit verkürzt oder angetastet wurde, so können auch bei Aufhebung dieser rechtlichen Ordnungen die dauernden Pflichten und Gebote der Liebe bestehen bleiben.
Ist das aber wahr, dann ist auf jeden Fall den einzelnen Völkern die Freiheit gelassen, die Gesetze zu machen, von denen sie voraussehen, daß sie ihnen Nutzen bringen, aber sie müssen nach jener dauernden Regel der Liebe gerichtet werden, so daß sie zwar in
ihrer Form verschieden sind, aber den gleichen Sinn haben. Denn ich bin in keiner Weise der Meinung, daß man jene barbarischen, rohen Gesetze, wie etwa jene, die die Spitzbuben in Ehren hielten, die ohne Unterschied die fleischliche Gemeinschaft erlaubten, und andere, die noch viel abscheulicher und widersinniger waren, überhaupt für Gesetze zu halten hat. Denn sie stehen ja im Gegensatz nicht nur zu aller Gerechtigkeit, sondern auch zur Menschlichkeit und Milde.
IV,20,16
Was ich gesagt habe, wird deutlich werden, wenn wir, wie es sich gehört, bei allen Gesetzen folgende beide Eigentümlichkeiten betrachten: die festgelegte Gestalt (constitutio) des Gesetzes und die Billigkeit (aequitas), auf die sich die festgelegte Gestalt sinngemäß gründet und stützt. Die Billigkeit ist etwas Natürliches (naturalis) und kann deshalb bei allen nur eine (und dieselbe) sein; sie muß deshalb für alle Gesetze, freilich je nach der Art der von ihnen geregelten Angelegenheit, das gleiche Ziel darstellen. Die festgelegten Gestaltungen der Gesetze dagegen stehen unter dem Einfluß bestimmter Umstände, von denen sie teilweise abhängig sind, und deshalb steht ihrer Verschiedenartigkeit nichts im Wege, wenn sie nur allesamt gleichermaßen nach dem gleichen Ziel, nämlich der Billigkeit ausgerichtet sind.
Nun steht es aber fest, daß Gottes Gesetz, das wir das „sittliche“ nennen, nicht etwas anderes ist als das Zeugnis des natürlichen Gesetzes und jenes Gewissens, das den Menschen von Gott ins Herz eingegraben ist, und deshalb ist diese Billigkeit, von der wir hier reden, ihrem Sinne nach voll und ganz in diesem Gesetz vorgeschrieben. Deshalb muß es auch allein Richtpunkt, Regel und Grenze für alle Gesetze sein.
Sofern nun also Gesetze nach dieser Regel gestaltet, auf diesen Richtpunkt eingestellt und von dieser Grenze umzogen sind, besteht bei ihnen allen kein Grund, weshalb sie von uns nicht gutgeheißen werden sollten, so verschieden sie auch von dem jüdischen Gesetz oder auch untereinander sein mögen.
(Beispiele:) Das Gesetz Gottes verbietet das Stehlen. Was für eine Strafe in der bürgerlichen Ordnung der Juden auf Diebstahl gesetzt war, das läßt sich aus dem Buche Exodus ersehen (Ex. 21,37; 22,1-3). Sehr alte Gesetze anderer Völker bestraften den Diebstahl mit der Auflage doppelter Erstattung (des Gestohlenen). Die später nachfolgenden Gesetze haben dann zwischen unmittelbar handgreiflichem (manifestus) und nicht unmittelbar handgreiflichem Diebstahl einen Unterschied gemacht. Andere sind weitergegangen und haben die Landesverweisung verhängt, wieder andere die Geißelung und andere schließlich die Todesstrafe. Falsches Zeugnis wurde unter den Juden mit der Strafe der genauen Vergeltung belegt (poena talionis: „so sollet ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun“ Deut. 19,19); anderen Orts wurde es allein mit scharfer Entehrung, wieder anderswo mit dem Strick oder wieder anderswo mit Kreuzigung bestraft. Den Mord ahnden alle Gesetze gleichermaßen mit Blut, freilich mit verschiedenen Arten der Todesstrafe. Gegen Ehebrecher hat man am einen Ort strengere, am anderen leichtere Strafen verhängt. Aber wir sehen doch, wie alle diese Gesetze in solcher Verschiedenartigkeit einem und demselben Ziele zustreben. Denn es ist doch so, daß sie alle zugleich mit einem Munde gegen jene Missetaten Strafe verhängen, die in Gottes ewigem Gesetz verurteilt werden, nämlich gegen Mord, Diebstahl, Ehebruch und falsches Zeugnis. Dagegen kommen sie im Maß der Strafe nicht überein; das ist aber auch nicht notwendig, ja, es ist nicht einmal von Nutzen. Es gibt Länder, die sofort durch Bluttaten und Räubereien zugrunde gerichtet würden, wenn sie nicht mit furchtbaren Maßregeln gegen die Mörder vorgingen. Es gibt Zeiten, die es erfordern, daß die Härte der Strafen vergrößert wird. Sind im öffentlichen Leben Wirren vorgekommen, so muß man gegen die Übel, die daraus zu
erwachsen pflegen, mit neuen Verordnungen Abhilfe schaffen. Zu Kriegszeiten, unter dem Lärm der Waffen, würde alle Menschlichkeit zunichte werden, wenn man den Leuten nicht eine ungewöhnliche Furcht vor Strafen einflößte. Bei Dürre oder Pestilenz muß alles übel abgehn, wenn nicht größere Strenge angewendet wird. Es gibt manches Volk, das eine recht üble Neigung zum Laster hat, wenn es nicht mit äußerster Schärfe zurückgehalten wird. Was wäre es da für eine Schalkheit und was für ein böser Wille gegenüber dem öffentlichen Wohl, wenn einer an solch einer Verschiedenheit Anstoß nähme, die doch ganz besonders dazu angetan ist, die Wahrung des Gesetzes Gottes aufrechtzuerhalten!
Einige Leute machen hier den Einwand, man tue dem Gesetz Gottes, wie es Mose gegeben hat, Schmach an, wenn man es abschaffte und damit anderen, neuen Gesetzen vor ihm den Vorzug gäbe. Aber das ist völlig unbegründet. Denn wenn diese anderen Gesetze mehr Billigung finden, und zwar nicht aus einfacher Gegenüberstellung, sondern in Anbetracht der Verhältnisse, die Zeit, Ort und Volk mit sich bringen, so erhalten sie damit nicht etwa vor jenem Gesetz den Vorzug. Und dann kann von der Abschaffung jenes Gesetzes auch keine Rede sein; denn es ist uns nie gegeben worden. Denn der Herr hat es nicht durch die Hand des Mose überliefern lassen, damit es bei allen Völkern verkündet würde und allenthalben in Geltung stünde; nein, da er das jüdische Volk in seine Treue, seine Hut und seinen Schutz aufgenommen hatte, so wollte er für dies Volk auch im besonderen Sinne der Gesetzgeber sein und trug ihm auch, wie es einem weisen Gesetzgeber geziemt, bei der Gesetzgebung in besonderem Maße Rechnung.

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