IV,19,37
Nun wollten sie aber die Kirche nicht nur in einer einzigen Fraget zum Narren halten – und was für eine lange Reihe von Irrtümern, Lügen, Betrügereien und Schalkheiten haben sie deshalb an den einen Irrtum angefügt! Man möchte geradezu sagen, daß sie, indem sie aus dem Ehestand ein Sakrament machten, nichts anderes gesucht haben als einen Schlupfwinkel von Abscheulichkeiten. Sobald sie nämlich jene Lehre einmal durchgesetzt hatten, haben sie die richterliche Untersuchung der Ehesachen an sich gezogen – natürlich durfte doch die „geistliche“ Sache nicht von weltlichen Richtern angerührt werden! Alsdann haben sie Gesetze erlassen, mit denen sie ihre Tyrannei befestigten – aber die sind zum Teil offenkundig lästerlich gegen Gott, zum Teil von höchster Unbilligkeit gegen die Menschen. So haben sie zum Beispiel bestimmt, daß Ehen zwischen Jugendlichen, die ohne Einwilligung der Eltern geschlossen sind, Kraft und Gültigkeit behalten sollen. Sie haben verfügt, daß Ehen zwischen Blutsverwandten bis zum siebenten Grad nicht rechtmäßig sind und, sofern sie bereits geschlossen sind, gelöst werden sollen. Diese Grade selbst aber denken sie sich im Gegensatz zu den Rechten aller Völker und auch zur Ordnung des Mose aus (Lev. 18,6ff.). Sie setzen fest, daß ein Mann, der seine ehebrecherische Frau verstoßen hat, keine andere heiraten darf. Sie bestimmen, daß „geistliche Verwandte“ nicht ehelich verbunden werden dürfen. Sie gebieten, daß von der siebten Woche vor bis zum achten Tage nach Ostern, in den drei Wochen vor dem Geburtstag des Johannes und in der Zeit von Advent bis Epiphanias keine Hochzeiten gefeiert werden dürfen – und zahllose ähnliche Dinge, deren Aufzählung zu weit führen würde! Es ist auch an der Zeit, daß wir uns endlich aus ihrem Schmutz herausmachen, bei dem sich meine Darlegungen schon länger aufgehalten haben, als ich es gewünscht hätte. Jedoch will es mich bedünken, als ob ich doch ein wenig damit erreicht hätte, daß ich diesen Eseln in einiger Hinsicht die Löwenhaut abgestreift habe!
Zwanzigstes Kapitel: Vom bürgerlichen Regiment
IV,20,1
Wir haben oben festgestellt, daß es im Menschen ein zwiefaches Regiment gibt (vgl. Buch III, Kap. 19,15f.). Von dem einen, das in der Seele oder im inneren Menschen liegt und in Beziehung zum ewigen Leben steht, haben wir bereits an anderer Stelle genug geredet. Hier ist nun der Platz, der es mit sich bringt, daß wir auch über das andere Regiment, das allein dazu bestimmt ist, die bürgerliche und äußerliche Gerechtigkeit der Sitten zu gestalten, einige Erörterungen anstellen.
Allerdings scheint dieser Gedankenkreis seiner Art nach von der geistlichen Unterweisung im Glauben, die ich zu behandeln unternommen habe, getrennt zu sein; aber wenn wir weitergehen, so wird sich doch zeigen, daß die beiden mit vollem Recht von mir verbunden werden, ja, daß die Not mich dazu drängt, diese Verbindung eintreten zu lassen, vor allem weil auf der einen Seite unsinnige und barbarische Menschen diese von Gott eingesetzte Ordnung wütend umzustoßen trachten, auf der anderen Seite aber die Schmeichler der Fürsten deren Macht ohne Maß übersteigern und sie deshalb ungescheut Gottes eigener Herrschaft entgegenstellen. Wenn man diesen beiden Übeln nicht entgegentritt, so wird die Lauterkeit des Glaubens zunichte werden.
Zudem liegt für uns nicht wenig daran, zu wissen, wie gütig Gott in diesem Stück für das menschliche Geschlecht gesorgt hat, damit in uns um so mehr der fromme Eifer lebendig sei, ihm unsere Dankbarkeit zu bezeugen.
Zunächst müssen wir, bevor wir in die Behandlung der Sache selbst eintreten, auf jene Unterscheidung achten, die wir oben aufgestellt haben. Das muß geschehen, damit wir nicht – was gemeinhin vielen Leuten widerfährt – diese beiden Dinge, die völlig verschieden geartet sind, unbesonnen miteinander vermengen. Denn wenn jene Leute hören, wie im Evangelium eine Freiheit verheißen wird, die unter den Menschen keinen König und keine Obrigkeit kennt, sondern allein auf Christus schaut, dann meinen sie, sie könnten von dieser Freiheit keinerlei Frucht erlangen, solange sie noch sehen, daß irgendeine Macht über ihnen steht. Deshalb sind sie der Ansicht, es könne nichts wohl stehen, wofern nicht die ganze Welt umgestaltet würde und dadurch ein neues Gesicht erhielte, so daß da weder Gerichte noch Gesetze, noch Obrigkeit mehr wären, noch irgend etwas dergleichen, was nach ihrem Wahn ihrer Freiheit im Wege steht. Wer dagegen zwischen Leib und Seele, zwischen diesem gegenwärtigen, vergänglichen Leben und jenem kommenden, ewigen zu unterscheiden weiß, der wird auch ohne Schwierigkeit begreifen, daß Christi geistliches Reich und die bürgerliche Ordnung zwei völlig verschiedene Dinge sind. Da es also ein jüdischer Wahn ist, Christi Reich unter den Elementen dieser Welt zu suchen und darin einzuschließen, so wollen wir vielmehr bedenken, was die Schrift deutlich lehrt, nämlich daß die Frucht, die wir aus Christi Wohltat empfangen, geistlich ist, und darauf bedacht sein, diese ganze Freiheit, die uns in ihm verheißen und dargeboten wird, innerhalb ihrer Grenzen zu halten. Denn wie kann es kommen, daß der nämliche Apostel, der uns gebietet, standzuhalten und uns nicht dem Joch der Knechtschaft zu unterwerfen (Gal. 5,1), doch an anderer Stelle den Knechten verbietet, über ihren Stand bekümmert zu sein (1. Kor. 7,21)? Das kann doch nur daher kommen, daß geistliche Freiheit und bürgerliche Knechtschaft sehr wohl miteinander bestehen können! Er sagt doch auch: „Im Reiche Gottes ist kein Jude noch Grieche, kein Mann noch Weib, kein Knecht noch Freier“ (Gal. 3,28; etwas ungenau), und ebenso: „Da ist
nicht Grieche, Jude, Beschnittener, Unbeschnittener, Ungrieche, Scythe, Knecht, Freier, sondern alles und in allen Christus“ (Kol. 3,11). In welchem Sinne soll man diese Aussagen verstehen? Er gibt doch damit zu erkennen, daß es nichts ausmacht, in welcher Stellung man unter den Menschen ist und unter den Gesetzen welches Volkes man lebt, weil eben Christi Reich durchaus nicht in diesen Dingen besteht.
IV,20,2
Jedoch hat jene Unterscheidung nicht etwa den Sinn, daß wir die ganze Gestaltung des bürgerlichen Lebens für etwas Beflecktes halten, das einen Christenmenschen nichts anginge. Zwar schreien und pochen die Schwarmgeister, die an ungebundener Zügellosigkeit ihre Freude haben, solchermaßen: nachdem wir durch Christus den Elementen dieser Welt gestorben sind und, in Gottes Reich übergegangen, unter den Himmlischen unseren Platz haben, ist es unser unwürdig und liegt es weit unter unserer hohen Stellung, uns mit jenen unheiligen und unreinen Sorgen zu befassen, die zu Geschäften gehören, die einem Christenmenschen fremd sind. Wozu, so sagen sie, soll es denn Gesetze geben ohne Urteile und Gerichtshöfe? Was aber hat ein Christenmensch mit solchen Urteilen zu tun? Ja, wenn es nicht erlaubt ist, zu töten – was sollen uns dann Gesetze und Urteile? Aber wie wir oben darauf aufmerksam gemacht haben, daß diese (weltliche) Art des Regiments von jenem geistlichen, innerlichen Reiche Christi verschieden ist, so müssen wir auch wissen, daß diese beiden in keiner Hinsicht zueinander im Widerspruch stehen. Denn das letztere läßt zwar gewisse Anfänge des himmlischen Reiches schon jetzt auf Erden in uns beginnen und läßt in diesem sterblichen, vergänglichen Leben gewissermaßen die unsterbliche, unvergängliche Seligkeit anfangen. Das bürgerliche Regiment aber hat die Aufgabe, solange wir unter den Menschen leben, die äußere Verehrung Gottes zu fördern und zu schützen, die gesunde Lehre der Frömmigkeit und den (guten) Stand der Kirche zu verteidigen, unser Leben auf die Gemeinschaft der Menschen hin zu gestalten, unsere Sitten zur bürgerlichen Gerechtigkeit heranzubilden, uns miteinander zusammenzubringen und den gemeinen Frieden wie die öffentliche Ruhe zu erhalten. Ich gebe zu: dies alles ist überflüssig, wenn das Reich Gottes, wie es jetzt in uns beschaffen ist, das gegenwärtige Leben auslöscht. Wenn es aber Gottes Wille ist, daß wir, während wir der wahren Heimat zustreben, auf Erden wallen, und wenn unsere Pilgrimschaft ihrem Laufe nach solcher Hilfsmittel bedarf, so gilt, daß die, die sie dem Menschen wegnehmen, ihm sein Menschsein rauben. Denn wenn sie vorschützen, es müsse eben in der Kirche Gottes eine solche Vollkommenheit herrschen, daß für sie die eigene Selbstregierung an Stelle des Gesetzes ausreichend wäre, so beruht diese Vollkommenheit auf ihrer eigenen, törichten Einbildung, da sie in der Gemeinschaft der Menschen niemals zu finden ist. Denn die Frechheit der Bösen ist so groß, ihre Nichtsnutzigkeit so widerspenstig, daß sie kaum durch große Strenge der Gesetze in Schranken zu halten ist – und was würden sie dann wohl nach unserer Meinung tun, wenn sie sähen, daß man ihrer Bosheit ungestraft freien Lauf lässt? Es sind doch Menschen, die nicht einmal mit Gewalt zureichend davon abgehalten werden können, Böses zu tun!
IV,20,3
Aber von dem Nutzen der bürgerlichen Ordnung zu sprechen, wird an anderer Stelle passendere Gelegenheit sein. Jetzt wollen wir nun, daß man begreift, daß es eine entsetzliche Barbarei ist, wenn man daran denkt, sie abzuschaffen, ist doch ihr Nutzen unter den Menschen nicht geringer als der von Brot und Wasser, Sonne und Luft, ihre Würde aber noch viel hervorragender. Denn sie dient nicht nur – was jene alle bezwecken – dazu, daß die Menschen atmen, essen, trinken und erwärmt werden; allerdings schließt sie sicherlich das alles in sich, indem sie ja bewirkt, daß die Menschen miteinander leben, aber trotzdem,
sage ich, dient sie nicht allein dazu, nein, sie hat auch den Zweck, daß sich Abgötterei, Frevel gegen Gottes Namen, Lästerungen gegen seine Wahrheit und andere Ärgernisse bezüglich der Religion nicht öffentlich erheben und sich unter dem Volk verbreiten, sie hat den Zweck, daß die bürgerliche Ruhe nicht erschüttert wird, daß jeder das Seine unverkürzt und unversehrt behält, daß die Menschen unbeschadet untereinander Handel treiben können und daß Ehrbarkeit und Bescheidenheit unter ihnen gepflegt werden. Kurz, sie dient dazu, daß unter den Christen die öffentliche Gestalt der Religion zutage tritt und unter den Menschen die Menschlichkeit bestehenbleibt.
Es darf auch niemand stutzig werden, daß ich die Fürsorge für eine rechte Regelung der Religion der bürgerlichen Ordnung der Menschen übertrage, obwohl ich sie doch oben außerhalb des menschlichen Urteils gestellt zu haben scheine. Denn ich überlasse es den Menschen hier ebensowenig wie zuvor, über Religion und Verehrung Gottes nach ihrem eigenen Ermessen Gesetze zu erlassen, wenn ich die bürgerliche Ordnung gutheiße, die darauf dringt, daß die wahre Religion, die in Gottes Gesetz beschlossen liegt, nicht ungestraft öffentlich und mit öffentlichem Frevel geschändet und geschmäht wird.
Aber was wir von der bürgerlichen Regierung im allgemeinen zu denken haben, das wird der Leser besser verstehen, wenn wir ihre einzelnen Stücke gesondert behandeln: dann wird ihm nämlich auch die Klarheit der Ordnung zu Hilfe kommen. Es handelt sich aber um folgende drei Stücke: da ist zunächst die Obrigkeit, die der Schützer und Wächter der Gesetze ist, dann die Gesetze, auf Grund deren die Obrigkeit regiert, und dann das Volk, das von den Gesetzen regiert wird und der Obrigkeit Gehorsam leistet.
Wir wollen also zunächst über das Amt der Obrigkeit sprechen und zusehen ob das ein rechtmäßiger und von Gott gutgeheißener Beruf ist, was für eine Amtsaufgabe und wieviel Macht sie hat; dann wollen wir zusehen, nach welchen Gesetzen ein christliches Regiment zu gestalten ist, und dann schließlich, was für einen Nutzen das Volk von den Gesetzen hat und was für ein Gehorsam der Obrigkeit zukommt.

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